Schülerdaten

Veränderungen der Sorgeberechtigten, der Wohnanschrift und der Telefonnummern (freiwillige Angabe) sind umgehend dem Klassenlehrer mitzuteilen bzw. im Schulsekretariat zur Veränderung anzuzeigen.

Schriftverkehr

Da es sich bei allen Anschreiben an die Schule um Dokumente handelt, die aufbewahrt werden müssen, bitten wir Sie, nur Papier im Format DIN A4 zu verwenden.

Die Anschreiben müssen im Briefkopf sowohl den Namen als auch die Anschrift des Absenders enthalten und mit dem aktuellen Datum versehen sein.

 

Freistellungen und Beurlaubungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig und müssen rechtzeitig beantragt werden. Freistellungen bis zu drei Tagen werden durch den Klassenlehrer entschieden, darüber hinaus gehende Anträge sind an die Schulleitung zu stellen.

Freistellungen werden nur in Ausnahmefällen gewährt (z.B. für wichtige Arzttermine). Sie sind nicht dazu vorgesehen, während des Unterrichtsbetriebes kostengünstige Reiseangebote wahrzunehmen. Ausnahmen bezüglich der Urlaubsinanspruchnahme sind durch den Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen und dem Freistellungsantrag beizufügen.

Krankheit und Krankmeldung eines Kindes

Eine Information an die Schule hat am 1. Fehltag telefonisch / per Fax oder email bis 10.00 Uhr zu erfolgen. Spätestens am 3. Fehltag hat die Bitte um Entschuldigung in der Schule schriftlich vorzuliegen.

Geplante Arztbesuche während der Unterrichtszeit sind spätestens am Vortag dem Klassenlehrer anzuzeigen.

Bedenken Sie bitte, dass bei Verstößen das Fernbleiben des Kindes als unentschuldigt gilt und versäumte Leistungsnachweise mit der Note 6 bewertet werden.

Unfälle im Sportunterricht, im Schulhaus oder auf dem Schulweg müssen sofort im Sekretariat gemeldet werden  (Eintragung Unfallbuch oder Unfallmeldung).

Ansteckende Krankheiten (Infektionsschutz)

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.

Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.

 

1. Gesetzliche Besuchsverbote
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt.
Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der folgenden Seite).
Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3).
Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen.

 

2. Mitteilungspflicht
Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

 

3. Vorbeugung ansteckender Krankheiten
Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.
Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.
Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern, Mumps und Windpocken).

Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

 

Übersicht

Hausordnung

-1-

Alle Schüler, Lehrer/innen, pädagogischen Mitarbeiterinnen und technischen Kräfte erscheinen rechtzeitig vor Unterrichts- bzw. Arbeitsbeginn und zu allen obligatorischen bzw. fakultativen Veranstaltungen.
Vor 7.00 Uhr dürfen nur Schüler das Schulgelände betreten, die im Frühhort angemeldet sind.
Schüler mit dem Fahrrad kehren nach dem ordnungsgemäßen Abstellen der Räder im Fahrradstand umgehend auf den vorderen Schulhof zurück.
Fahrräder der Lehrer bzw. des technischen Personals dürfen weder auf dem Schulhof, noch in den Fluren abgestellt werden.
Nach dem Vorklingeln, um 7.15 Uhr, gehen die Schüler selbstständig in ihren Klassenraum.
Bei schlechtem Wetter (Regen, Schneefall, Nebel, extreme Hitze usw.) gehen alle sofort in die jeweiligen Unterrichtsräume. Die Aufsicht führt der/die Lehrer/in, der/die in der folgenden Stunde für die Klasse verantwortlich ist.

 

-2-

Die Zeit zwischen dem Vorklingeln und dem Stundenbeginn wird dazu genutzt, alle Arbeitsmaterialien für die entsprechende Stunde bereit zu legen.

 

-3-

Die Grundschule "Am Markt" Raguhn soll eine gewaltfreie Grundschule sein.
Deshalb gilt: Das Mitbringen Gewalt andeutender und Gewalt verbreitender Materialien und Gegenstände ist untersagt.
Es wird darauf geachtet, dass keine Gewalt angewendet wird.

 

-4-

Während der großen Pausen wird der Unterrichtsraum verlassen.
Alle gehen unverzüglich auf den Schulhof / Spielplatz. Sollte schlechtes Wetter sein, tritt Punkt 1 (letzter Absatz) in Kraft. In diesem Fall wird abgeklingelt.


-5-

Lassen es Witterung und Zustand des Schulparks zu, kann auch dieses Gelände während der Pausen genutzt werden. Eine diesbezügliche Entscheidung wird von Fall zu Fall durch die Schulleitung getroffen.

• Im Schulpark dürfen nur die Wege benutzt werden.
• Der Wall darf nicht als Spielfläche genutzt werden.
• Vor dem Verlassen der Räume kontrollieren Lehrer und Ordnungsschüler die Sauberkeit der Arbeitsräume und der Tafel.
• Der Lehrer verlässt den Raum zuletzt und überzeugt sich vom ordnungsgemäßen Zustand des Raumes, er lässt nach der letzten Unterrichtsstunde die Stühle hochstellen.
• Das Biotop ist ein Unterrichtsmittel. Es ist verboten, Gegenstände hinein zu werfen!

 

-6-

Die Pausen sind zur Erholung, zur Einnahme der Trinkmilch, des Frühstücks, der Schulspeisung sowie zur Vorbereitung auf den folgenden Unterricht zu nutzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
• Im Schulgelände und -gebäude wird sich ordentlich bewegt.
• Auf Treppengeländern darf nicht gerutscht und Stufen dürfen nicht übersprungen werden.
• Lärm muss vermieden werden.
• Die Anweisungen der Lehrer/innen und Erzieherinnen müssen befolgt werden.

 

-7-

Der Fahrradstand darf nicht als Pausen- bzw. Aufenthaltsort benutzt werden.

 

-8-

Oberbekleidung gehört an die vorgesehenen Garderobenhaken. Das gilt auch für den Speiseraum.

 

-9-

Die Schulspeisung wird in der Aula eingenommen. Jeder sorgt für das saubere Verlassen seines Platzes. Bei der Esseneinnahme wird sich ruhig verhalten, auf gute Tischsitten ist zu achten.

 

-10-

Nach dem Unterricht verlassen alle Schüler, die nicht im Hort betreut werden oder an obligatorischen bzw. fakultativen Veranstaltungen teilnehmen, das Schulgelände. Die begründet verbleibenden Schüler müssen sich beaufsichtigt fühlen. Für selbst verschuldete Schäden haften die Eltern.
Die Hortkinder werden bei Unterrichtsschluss von der Erzieherin übernommen.
Die Buskinder befolgen die Hinweise der Aufsicht führenden Kräfte.

 

-11-

Jeder Schüler ist für die pflegliche Behandlung seines Arbeitsplatzes verantwortlich.
Eine festgelegte Sitzordnung wird eingehalten.
Fensterbretter und Heizkörper sind nicht als Sitzmöglichkeiten zu nutzen.

 

-12-

Alle wichtigen Vorkommnisse (Unfälle, Diebstähle, Beschädigungen, Schmierereien, jugendgefährdende Materialien) innerhalb der Schule, bei Wandertagen und Fahrten sind dem Lehrerpersonal, dem Schulleiter oder seinem Stellvertreter unverzüglich zu melden.

 

-13-

Wichtige Dokumente und Wertsachen dürfen nicht in Kleidungsstücken, die im Flur bzw. im Umkleideraum abgelegt werden, belassen werden.

 

-14-

Bei Alarmauslösung (Sirenenton) sind die Bestimmungen des Evakuierungsplanes in allen Punkten strikt einzuhalten. Der Sammelplatz ist die rechte Seite des Marktes.

 

-15-

Alle Lehrer, Schüler, Erzieher und technischen Kräfte sind für die Sauberkeit und Ordnung im gesamten Schulgelände verantwortlich.
Biotop und Pool sind vor Beschädigungen jeder Art zu schützen.


-16-

Es kommen nur die Schüler mit dem Fahrrad zur Schule, die dafür die Genehmigung haben.

 

-17-

Im gesamten Schulgrundstück sowie auf Gehwegen vor der Schule ist das Fahren mit Fahrrädern oder anderen Fahrzeugen für alle untersagt.
Ausgenommen davon sind Versorgungsfahrzeuge oder Fahrzeuge, die eine Sondergenehmigung haben.

 

-18-

Mitglieder von AG, Interessengruppen und Sportgruppen können den Schulhof betreten, dürfen aber den Schulbetrieb nicht stören.
Das Betreten der entsprechenden Räumlichkeiten ist nur in Begleitung der jeweiligen Leiter gestattet.
Zuwiderhandlungen führen zu einem zeitweisen oder völligen Ausschluss.

 

-19-

Die Einhaltung der Hausordnung gilt auch für Teilnehmer an Veranstaltungen, die nicht in den Verantwortungs- und Kompetenzbereich der Schule fallen.

 

-20-

Jede Art von Veranstaltungen, die nicht zu den obligatorischen Schulveranstaltungen gehört, bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Schulleiters und der Anmeldepflicht beim Hausmeister bzw. im Sekretariat.

 

-21-

Im gesamten Schulbereich gilt Rauchverbot sowie das Verbot des Genusses von Drogen und Alkohol jeglicher Art.

 

- 22-

Schüler, Lehrer, technische Kräfte sowie Besucher und Nutzer unseres Schulgeländes haben die Hausordnung einzuhalten. Bei Zuwiderhandlungen werden Disziplinarmaßnahmen eingeleitet.
Bei schuldhaft zugefügten Schäden an Personen und Sachen ist der Verursacher nach BGB schadensersatzpflichtig.

 

- 23-

Das Mitbringen und Benutzen von Mobiltelefonen ist für Schülerinnen und Schüler untersagt.
Smartwatches, die Funktionen eines Smartphones haben (Telefonie, Nachrichtendienste, Foto- und Videofunktion) sowie in ihrer Funktion ähnliche technische Geräte, die nicht von der Schule zur Verfügung gestellt wurden, sind ebenfalls nicht erlaubt. Über Ausnahmen (z.B. medizinische Erfordernis) entscheidet die Klassenkonferenz.
Bei Zuwiderhandlungen wird das Gerät vom Schüler / von der Schülerin im Beisein einer Lehrkraft ausgeschaltet und im Schulleiterbüro eingeschlossen. Die Eltern werden benachrichtigt und das Gerät muss zeitnah abgeholt werden.




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